Gewerbesteuer bei der Unternehmenstransaktion
Im Rahmen von Unternehmenstransaktionen ist neben der Einkommens- und Körperschaftsteuer auch die Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Nach § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG sind Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen gewerbesteuerpflichtig, soweit sie nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Demnach gehören die Gewinne aus der Veräußerung eines Unternehmens zum Gewerbeertrag, soweit eine GmbH an dem Unternehmen beteiligt ist. Dies gilt gleichermaßen für die Veräußerung von Betrieben/Teilbetrieben (Asset Deal) und von Mitunternehmeranteilen (Share Deal). Eine Besonderheit besteht bei der Veräußerung eines 100 % Anteils an einer Kapitalgesellschaft. Dieser Veräußerungsgewinn ist immer vollständig gewerbesteuerpflichtig.
Der Schuldner der Gewerbesteuer ist das veräußerte Unternehmen. Da die Gewerbesteuer erst nach dem Verkauf des Unternehmens durch das Finanzamt veranlagt wird, zahlt der Erwerber die Gewerbesteuer. Dies ist in den Vertragsverhandlungen und bei der Cashflow Rechnung des Erwerbers zu berücksichtigen.
Eine Gestaltungsmöglichkeit ergibt sich aus der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG. Nach der Norm können natürliche Personen, die am Ende des Erhebungszeitraums an einem gewerblichen Einzelunternehmen oder einer Mitunternehmerschaft beteiligt sind, die gezahlte Gewerbesteuer vollständig bzw. anteilig anrechnen. Die Gewerbesteuer mindert in diesem Fall die anderen Einkünfte des/der veräußernden Steuerpflichtigen. Sofern eine vollständige Anrechnung der Gewerbesteuer möglich ist, verbliebe sowohl bei dem Veräußerer als auch bei dem Erwerber keine Gewerbesteuerbelastung.
Die Experten von Renneberg+ prüfen für Sie, ob die Gewerbesteuergestaltung bei Ihrer Transaktion anwendbar ist. Sprechen Sie uns dazu gerne an.
Erscheinungsdatum: